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Art. 50
F. Beschwerdefrist 1Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. 2Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). |