Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 17

4. An­de­re Ver­pflich­tun­gen von Zeu­gen

 

Wer als Zeu­ge ein­ver­nom­men wer­den kann, hat auch an der Er­he­bung an­de­rer Be­wei­se mit­zu­wir­ken; er hat ins­be­son­de­re die in sei­nen Hän­den be­find­li­chen Ur­kun­den vor­zu­le­gen. Vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 51a BZP1.2


1 SR 273
2 Zwei­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die An­pas­sung von ver­fah­rens­recht­li­chen Be­stim­mun­gen zum an­walt­li­chen Be­rufs­ge­heim­nis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

BGE

105 IB 305 () from 9. Februar 1979
Regeste: Erwerb von Grunstücken durch Personen im Ausland. Auskunftspflicht. Art. 15 BewB. 1. Die Auskunftspflicht gilt auch in einem Verfahren, in dem zu entscheiden ist, ob der Gesuchsteller dem Bewilligungsverfahren unterstellt ist oder nicht (E. 3a). 2. Ein Bankinstitut, das im Sinne von Art. 15 BewB Auskunft erteilen soll, kann sich dieser Pflicht nicht entziehen, indem es sich auf das Bankgeheimnis beruft (E. 3c). 3. Ein Bankinstitut ist auch verpflichtet, Auskunft zu erteilen über Inhaberaktien, die es für sich oder für Kunden gezeichnet hat, über die gezeichneten Aktien, die es noch besitzt und über diejenigen, die es an Dritte verkauft hat, nicht jedoch über Inhaberaktien, die es ohne direkte Beziehung zu einem Grundstückerwerb im Sinne von Art. 2 BewB in ein Depot entgegengenommen hat (E. 5c). Die Eigentümer von Inhaberaktien haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung; die Behörde ist hingegen durch das Amtsgeheimnis gebunden und die erhaltenen Auskünfte dürfen nur im Hinblick auf die Anwendung des in Frage stehenden Bundesbeschlusses verwendet werden (E. 3d). 4. Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvorgänge einer Gesellschaft, die sich früher ereignet haben (E. 4).

 

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