Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)1

vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. Juli 2022)

1 Abkürzung eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).


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Art. 16

3. Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht

 

1 Das Recht der Zeug­nis­ver­wei­ge­rung be­stimmt sich nach Ar­ti­kel 42 Ab­sät­ze 1 und 3 des Bun­des­ge­set­zes vom 4. De­zem­ber 194745 über den Bun­des­zi­vil­pro­zess (BZP).

1bis Der Me­dia­tor ist be­rech­tigt, über Tat­sa­chen, die er bei sei­ner Tä­tig­keit nach Ar­ti­kel 33b wahr­ge­nom­men hat, das Zeug­nis zu ver­wei­gern.46

2 Der Trä­ger ei­nes Be­rufs- oder Ge­schäfts­ge­heim­nis­ses im Sin­ne von Ar­ti­kel 42 Ab­satz 2 BZP kann das Zeug­nis ver­wei­gern, so­weit ihn nicht ein an­de­res Bun­des­ge­setz zum Zeug­nis ver­pflich­tet.

347

45SR 273

46 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 10 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

47 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Ju­ni 2000 über die An­pas­sung der Bun­des­ge­setz­­ge­bung an die Ge­währ­leis­tung des Re­dak­ti­ons­ge­heim­nis­ses, mit Wir­kung seit 1. Fe­br. 2001 (AS 2001 118; BBl 1999 7966).

BGE

105 IB 305 () from 9. Februar 1979
Regeste: Erwerb von Grunstücken durch Personen im Ausland. Auskunftspflicht. Art. 15 BewB. 1. Die Auskunftspflicht gilt auch in einem Verfahren, in dem zu entscheiden ist, ob der Gesuchsteller dem Bewilligungsverfahren unterstellt ist oder nicht (E. 3a). 2. Ein Bankinstitut, das im Sinne von Art. 15 BewB Auskunft erteilen soll, kann sich dieser Pflicht nicht entziehen, indem es sich auf das Bankgeheimnis beruft (E. 3c). 3. Ein Bankinstitut ist auch verpflichtet, Auskunft zu erteilen über Inhaberaktien, die es für sich oder für Kunden gezeichnet hat, über die gezeichneten Aktien, die es noch besitzt und über diejenigen, die es an Dritte verkauft hat, nicht jedoch über Inhaberaktien, die es ohne direkte Beziehung zu einem Grundstückerwerb im Sinne von Art. 2 BewB in ein Depot entgegengenommen hat (E. 5c). Die Eigentümer von Inhaberaktien haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung; die Behörde ist hingegen durch das Amtsgeheimnis gebunden und die erhaltenen Auskünfte dürfen nur im Hinblick auf die Anwendung des in Frage stehenden Bundesbeschlusses verwendet werden (E. 3d). 4. Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvorgänge einer Gesellschaft, die sich früher ereignet haben (E. 4).

111 IB 294 () from 13. Dezember 1985
Regeste: Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. 1. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der unabhängigen Beschwerdeinstanz sind nur legitimiert der Veranstalter der Sendung sowie wer nach Art. 14 lit. b Bundesbeschluss durch den Gegenstand der Sendung unmittelbar betroffen ist (Erw. 1). 2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens stehen dem Beschwerdeführer vor der unabhängigen Beschwerdeinstanz aus Art. 4 BV fliessende oder andere vor Bundesgericht gewährleistete Parteirechte zu. Die vom Veranstalter eingereichten Akten, bei denen Inhalt und Quellen der Informationen des Veranstalters nicht in Frage stehen, hätten daher dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen (Erw. 2).

115 IV 75 () from 20. April 1989
Regeste: Art. 65 BStP; Art. 55 BV; Entsiegelung. Ausserhalb der eigentlichen Pressedelikte ergibt sich - auch aus Art. 55 BV - kein umfassendes Recht des Journalisten auf Geheimhaltung der Quelle einer durch eine strafbare Handlung erlangten Information, welches einer strafprozessualen Zwangsmassnahme im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung entgegengehalten werden könnte.

147 II 144 (2C_383/2020) from 8. März 2021
Regeste: a Art. 42 Abs. 1 KG; Art. 6 VwVG; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7).

 

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