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Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)1
vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. Juli 2022)
1 Abkürzung eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).
Art. 41
2. Andere Zwangsmittel
1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a.
Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b.
unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c.
Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d.
Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3 Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.