Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)1

vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. Juli 2022)

1 Abkürzung eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).


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Art. 54

H. Üb­ri­ges Ver­fah­ren bis zum Be­schwer­de­ent­scheid

I. Grund­satz

 

Die Be­hand­lung der Sa­che, die Ge­gen­stand der mit Be­schwer­de an­ge­foch­te­nen Ver­fü­gung bil­det, geht mit Ein­rei­chung der Be­schwer­de auf die Be­schwer­de­in­stanz über.

BGE

148 I 53 (2C_399/2021 und andere) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Anfechtung einer Zuschlagsverfügung durch mehrere Anbieterinnen; ungeteilte Wirkung der Entscheide der Beschwerdeinstanz; Gebot materieller Koordination. Verfahrensgegenstand (E. 1). Eine Zuschlagsverfügung hat einheitliche und unteilbare Wirkung gegenüber allen Anbieterinnen; bei Anfechtung einer solchen Verfügung durch mehrere Anbieterinnen kommt auch den Urteilen der Beschwerdeinstanz ungeteilte Wirkung zu, was nach koordinierter Entscheidung ruft (E. 4.1 und 4.2). Eine formelle Koordination im Sinne einer Verfahrensvereinigung ist zwar nicht zwingend geboten; erforderlich ist jedoch in jedem Fall eine materielle Koordination (E. 4.3). In diesem Sinne muss sichergestellt sein, dass die Beschwerdeentscheide zeitlich koordiniert ergehen (E. 4.3.1); weiter müssen die Verfahrensrechte aller an den verschiedenen Verfahren beteiligten Anbieterinnen gewahrt werden (E. 4.3.2); schliesslich muss in derselben Besetzung über die parallelen Verfahren entschieden werden (E. 4.3.3).

 

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