Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)1

vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. Juli 2022)

1 Abkürzung eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).


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Art. 67

II. Be­geh­ren

 

1 Das Re­vi­si­ons­be­geh­ren ist der Be­schwer­de­in­stanz in­nert 90 Ta­gen nach Ent­de­ckung des Re­vi­si­ons­grun­des, spä­tes­tens aber in­nert 10 Jah­ren nach Er­öff­nung des Be­schwer­de­ent­schei­des schrift­lich ein­zu­rei­chen.121

1bis Im Fall von Ar­ti­kel 66 Ab­satz 2 Buch­sta­be d ist das Re­vi­si­ons­be­geh­ren in­nert 90 Ta­gen ein­zu­rei­chen, nach­dem das Ur­teil des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs für Men­schen­rech­te nach Ar­ti­kel 44 der Eu­ro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on vom 4. No­vem­ber 1950122 end­gül­tig ge­wor­den ist.123

2 Nach Ab­lauf von 10 Jah­ren seit Er­öff­nung des Be­schwer­de­ent­schei­des ist ein Re­vi­si­ons­be­geh­ren nur aus dem Grun­de von Ar­ti­kel 66 Ab­satz 1 zu­läs­sig.

3 Auf In­halt, Form, Ver­bes­se­rung und Er­gän­zung des Re­vi­si­ons­be­geh­rens fin­den die Ar­ti­kel 52 und 53 An­wen­dung; die Be­grün­dung hat ins­be­son­de­re den Re­vi­si­ons­grund und die Recht­zei­tig­keit des Re­vi­­si­ons­be­geh­rens dar­zu­tun. Die­ses hat auch die Be­geh­ren für den Fall ei­nes neu­en Be­schwer­de­ent­schei­des zu ent­hal­ten.

121 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 10 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

122 SR 0.101

123 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 10 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

BGE

110 V 393 () from 5. November 1984
Regeste: Art. 54 AlVG: Revision kantonaler Beschwerdeentscheide. - Der Grundsatz, wonach gegen kantonale Beschwerdeentscheide die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, gilt auch in Sozialversicherungszweigen, die eine dem Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG entsprechende Vorschrift nicht kennen (Erw. 2a). - Die Frist, innert der bei neuentdeckten Tatsachen oder Beweismitteln das Revisionsgesuch einzureichen ist, gehört dem kantonalen Recht an, welches das Eidg. Versicherungsgericht nur daraufhin prüft, ob seine Auslegung oder Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG geführt hat (Erw. 2b).

140 V 514 (8C_424/2013) from 21. November 2014
Regeste: a Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung einer Verfügung. Auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung ist die Verwaltung befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen (E. 3).

143 V 105 (8C_721/2016) from 15. März 2017
Regeste: Art. 53 Abs. 1 ATSG; Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG. Beginn der 90-tägigen Frist für die Geltendmachung des prozessualen Revisionsgrundes: Zeitpunkt der fristauslösenden Kenntnis vom Revisionsgrund (E. 2-2.4).

147 V 417 (9C_321/2020) from 2. Juli 2021
Regeste: Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).

148 V 277 (9C_79/2021) from 4. Mai 2022
Regeste: Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG; Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG; Befristung des Rechts zur Beitragsfestsetzung in Folge eines Steuerhinterziehungverfahrens. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 16 Abs. 1 AHVG eine Spezialregelung getroffen, wonach die Verwaltung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, die AHV/IV-Beiträge in den erwähnten Situationen festsetzen kann. Damit kann die Frist unter Umständen zehn Jahre (gerechnet ab der ursprünglichen Veranlagungsverfügung) übersteigen; die absolute zehnjährige Frist, um eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und Art. 67 VwVG vorzunehmen, ändert daran nichts (E. 5).

149 V 91 (8C_616/2022) from 15. März 2023
Regeste: Art. 22 UVG; Art. 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Rentenaufhebung nach Erreichen des AHV-Rentenalters. Art. 22 UVG, der die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Bezug einer Altersrente der AHV resp. nach Erreichen des AHV-Rentenalters ausschliesst, steht einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung nicht entgegen (E. 7).

 

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