Federal Act
on Administrative Procedure
(Administrative Procedure Act, APA)1

of 20 December 1968 (Status as of 1 July 2022)

1 Abbreviation added by Annex No II 3 of the Law Enforcement Authorities Act of 19 March 2010, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).


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Art. 17

4. Oth­er ob­lig­a­tions of wit­nesses

 

Any per­son who may be ex­amined as a wit­ness must also co­oper­ate in the gath­er­ing of oth­er evid­ence; in par­tic­u­lar he must hand over any doc­u­ments that are in his pos­ses­sion. Art­icle 51a FCP48 is re­served.49

48 SR 273

49 Second sen­tence in­ser­ted by No I 2 of the FA of 28 Sept. 2012 on the Amend­ment of Pro­ced­ur­al Pro­vi­sions on Law­yers’ Pro­fes­sion­al Secrecy, in force since 1 May (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

BGE

105 IB 305 () from 9. Februar 1979
Regeste: Erwerb von Grunstücken durch Personen im Ausland. Auskunftspflicht. Art. 15 BewB. 1. Die Auskunftspflicht gilt auch in einem Verfahren, in dem zu entscheiden ist, ob der Gesuchsteller dem Bewilligungsverfahren unterstellt ist oder nicht (E. 3a). 2. Ein Bankinstitut, das im Sinne von Art. 15 BewB Auskunft erteilen soll, kann sich dieser Pflicht nicht entziehen, indem es sich auf das Bankgeheimnis beruft (E. 3c). 3. Ein Bankinstitut ist auch verpflichtet, Auskunft zu erteilen über Inhaberaktien, die es für sich oder für Kunden gezeichnet hat, über die gezeichneten Aktien, die es noch besitzt und über diejenigen, die es an Dritte verkauft hat, nicht jedoch über Inhaberaktien, die es ohne direkte Beziehung zu einem Grundstückerwerb im Sinne von Art. 2 BewB in ein Depot entgegengenommen hat (E. 5c). Die Eigentümer von Inhaberaktien haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung; die Behörde ist hingegen durch das Amtsgeheimnis gebunden und die erhaltenen Auskünfte dürfen nur im Hinblick auf die Anwendung des in Frage stehenden Bundesbeschlusses verwendet werden (E. 3d). 4. Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf Geschäftsvorgänge einer Gesellschaft, die sich früher ereignet haben (E. 4).

147 IV 385 (1B_333/2020) from 22. Juni 2021
Regeste: Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 2, 4, 13, 21 ff., 27 ff. BGFA, Art. 321 StGB; Tragweite des von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO gewährleisteten Schutzes hinsichtlich des betroffenen Anwalts. Der Schutz des Berufsgeheimnisses, den Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrem im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigten Anwalt verleiht, beschränkt sich in Anbetracht namentlich des Gesetzeswortlauts und der Gesetzgebungsarbeiten auf Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz zur Berufsausübung berechtigt sind (E. 2).

 

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