Federal Act
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Art. 20
E. Periods I. Calculation 1 If a period is calculated in days and if notice thereof must be given to the parties, it begins to run from the day following that day on which notice is given. 2 If no notice need be given to the parties, the period begins on the day following the day on which it is triggered. 2bis A notice that may only be served against the signature of the addressee or of another authorised person is deemed to have been served at the latest on the seventh day following the first unsuccessful attempt at service.51 3 If the last day of the period is a Saturday, a Sunday or a public holiday recognised under federal or cantonal law, the period ends on the next working day. The law of the canton in which the party or its representative is resident or has its registered office is authoritative.52 51 Inserted by Annex No 10 of the Federal Administrative Court Act of 17 June 2005, in force since 1 Jan. 2007 (AS200621971069; BBl20014202). 52 Amended by Annex No 10 of the Federal Administrative Court Act of 17 June 2005, in force since 1 Jan. 2007 (AS200621971069; BBl20014202). BGE
103 V 157 () from 28. Oktober 1977
Regeste: Art. 9 Abs. 1 lit. a der VO II über die Unfallversicherung, Art. 20 Abs. 1 VwVG. Berechnung der sechsmonatigen Frist zur "gerichtlichen Klage" (recte: Beschwerde) gegen eine Verfügung der SUVA.
107 IV 72 () from 7. April 1981
Regeste: Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff. VStrR. Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichts. Bei den der Anklagekammer des Bundesgerichts in Art. 25 ff. VStrR übertragenen Beschwerdesachen und Anständen handelt es sich um Strafsachen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG. Zur Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer sind daher nur patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen befugt (E. 3).
110 IB 10 () from 17. Januar 1984
Regeste: Bundesrechtsverletzung; Beschwerdefrist (Art. 97 ff. OG; Art. 12 Abs. 3 BewB; Art. 20-24 VwVG). 1. Die Nichtanwendung von kantonalem Recht kann eine Bundesrechtsverletzung zur Folge haben. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann diesfalls die Nichtanwendung von kantonalem Recht gerügt werden, wobei dem Bundesgericht die Überprüfung des kantonalen Rechts als solchem in jedem Falle verwehrt ist (E. 1). 2. Die Berechnung der Beschwerdefrist für das Verfahren an die kantonale Beschwerdeinstanz im Bereiche der Bundesgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland erfolgt ausschliesslich nach Art. 12 Abs. 3 BewB in Verbindung mit den Art. 20-24 VwVG; diese Regelung ist abschliessend; kantonales Recht findet keine Anwendung (E. 2a/b).
110 V 36 () from 10. Januar 1984
Regeste: Art. 84 AHVG: Ordnungsgemässe Zustellung. Rechtsgültige Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung, die am Postschalter einem Dritten ausgehändigt wird, der bloss eine sich aus den Umständen ergebende stillschweigende Vollmacht besitzt (Erw. 3b). Art. 20 Abs. 3 VwVG: Berechnung der Frist. Diese Bestimmung ist abschliessend. Keine Verlängerung einer Frist, wenn deren letzter Tag auf den Vortag eines kantonal anerkannten Feiertags fällt (Erw. 3c).
124 II 124 () from 19. Februar 1998
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 80m IRSG und Art. 80n IRSG; Art. 16 Abs. 3 BG-RVUS. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid, der eine Einsprache wegen Verspätung als unstatthaft erklärt (E. 1). Wenn der von der Verfügung betroffene Inhaber des Bankkontos eine sog. "Banklagernd-Vereinbarung" abgeschlossen hat, läuft die Frist zum Rekurs bzw. zur Einsprache ab dem Zeitpunkt der Ablage des Entscheides in das Banklagernd-Dossier (E. 2).
124 V 47 () from 22. Januar 1998
Regeste: Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 38 VwVG; Art. 27 Ziff. 1 und Art. 28 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969: Zustellung einer Verfügung der SUVA an einen in der Türkei wohnhaften Versicherten; Einsprachefrist. - Die Zustellung einer Verfügung gemäss Unfallversicherungsrecht im Ausland stellt einen staatlichen Hoheitsakt dar, dessen Ausführung den örtlichen Behörden obliegt. Soweit keine gegenteilige internationale Vereinbarung besteht, ist die Verfügung deshalb auf diplomatischem Weg zu eröffnen. - Das türkisch-schweizerische Abkommen über soziale Sicherheit ermächtigt einen Unfallversicherer nicht, eine an einen in der Türkei wohnhaften Versicherten gerichtete Verfügung per Post zuzustellen. Dessen Einsprache gegen eine per Post versandte Verfügung der SUVA ist deshalb selbst dann zulässig, wenn sie verspätet erfolgt, da die mangelhafte Eröffnung dieses Verwaltungsaktes keinerlei Wirkung gezeitigt hat. - Um dem erwähnten Abkommen gerecht zu werden, hat der Unfallversicherer in der Rechtsmittelbelehrung festzuhalten, dass der Versicherte seine Einsprache in türkisch verfassen und diese auch bei der Sozialversicherungseinrichtung in Ankara einreichen kann.
125 V 503 () from 18. Oktober 1999
Regeste: Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit: fristwahrende Wirkung der bei einem deutschen Bürgermeisteramt gegen eine Rentenverfügung der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingereichten Beschwerde. - Als "entsprechende Stelle" im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens gilt die Stelle, welche in einem parallelen innerstaatlichen Verfahren der anderen Vertragspartei zuständig wäre. - Der in § 91 des deutschen Sozialgerichtsgesetzes verankerte Grundsatz, wonach Eingaben an unzuständige innerstaatliche Behörden fristwahrende Wirkung haben und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind, findet im Rahmen der Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens Anwendung.
126 V 119 () from 12. April 2000
Regeste: Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 22a VwVG: Fristenstillstand. Der in Art. 22a VwVG geregelte Fristenstillstand ist auf die Frist zur Einsprache gegen Verfügungen sämtlicher Unfallversicherer anwendbar.
128 V 89 () from 3. Juni 2002
Regeste: Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV; Art. 80 SchKG. Bei verspätetem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV stehen der Ausgleichskasse zur Feststellung der Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) ihrer Schadenersatzverfügung sowohl der Betreibungsweg als auch die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV (mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit und dem Eventualantrag auf Leistung der Schadenersatzforderung) offen.
131 V 305 () from 26. August 2005
Regeste: Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 32 Abs. 1 OG: Fristbeginn nach In-Kraft-Treten des ATSG bei Zustellung des Einspracheentscheides während des Fristenstillstandes. Das fristauslösende Ereignis (hier: Zustellung des Einspracheentscheides) kann nach ATSG während der Dauer des Fristenstillstandes eintreten, weshalb die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt. (Erw. 4) In casu aber intertemporalrechtlicher Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts. (Erw. 5)
132 II 153 () from 13. Januar 2006
Regeste: Art. 20 Abs. 1, Art. 22a VwVG, Art. 32 Abs. 1 OG; Fristwahrung, Klärung der Rechtsprechung, Treu und Glauben. Beginn des Fristenlaufs (Art. 20 Abs. 1 VwVG): Für die Beschwerdefrist zählt bereits der erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstands, wenn die Verfügung während des Stillstands zugestellt wird (E. 4.1). Abweichung zur Fristberechnung gemäss Art. 32 Abs. 1 OG und Hinweis auf das neue Bundesgerichtsgesetz (Art. 44 Abs. 1 BGG; E. 4.2). Vertrauensschutz im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, die Anlass zur Klarstellung der Rechtsprechung gibt (E. 5).
134 V 49 (9C_481/2007) from 7. Januar 2008
Regeste: Art. 38 Abs. 2bis ATSG (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 20 Abs. 2bis VwVG); Geltung der Zustellungsfiktion auch beim Postrückbehaltungsauftrag? Die früher in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (BGE 123 III 492), beansprucht unter neuem Recht - nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG) - weiterhin Geltung (E. 4).
141 II 429 (1C_115/2015) from 26. November 2015
Regeste: Art. 20 Abs. 2bis VwVG (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG); Fiktion der Zustellung einer Gerichtsurkunde bei einem Postrückbehaltungsauftrag (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gilt eine Gerichtsurkunde als zugestellt am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers. Daran wollte der Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision der Bundesrechtspflege nichts ändern. Die von der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bleiben anwendbar (E. 3.3). Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar (E. 3.1 und 3.2).
142 III 599 (5A_547/2015) from 4. Juli 2016
Regeste: Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2). |