Verordnung
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Art. 82e Meldepflichten im Zusammenhang mit Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden 182
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dquater AIG) 1 Die Schulbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn sich die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler nicht rechtmässig in der Schweiz aufhält. 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). |