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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 16An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt
1 Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche an einem anderen Ort eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, müssen sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.
2 Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle nach Artikel 17 abmelden.