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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 19aHöchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens 2728
1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
a.
die Dienstleistung im Rahmen des FZA29 oder des EFTA-Übereinkommens30 erbracht wird; und
b.
der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.31
2 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
a.
die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen; und
b.
die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).