(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1 Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist.
2 Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.72
3 Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
- a.
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5 Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen.
6 Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG).
72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).