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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 61aErneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung 91
(Art. 34 Abs. 6, 58a Abs. 1 und 63 Abs. 2 AIG)
1 Die Wartefrist von fünf Jahren (Art. 34 Abs. 6 AIG) beginnt am Tag nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 AIG und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).
2 Die Niederlassungsbewilligung kann erneut erteilt werden, wenn:
a.
keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen; und
b.
die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG erfüllt sind.
3 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).