Verordnung
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Art. 71g Aktualisierung des Ausländerausweises 147148
Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102a Absatz 4 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen. 147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431). 148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041). |