Verordnung
|
Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke 150
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Luftverkehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien:
2 Es bestimmt die Orte und die Dauer der Kontrollen. 3 Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002151 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen. 4 Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die Fingerabdrücke zu erteilen:
150 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637). 151 Siehe Fussnote zu Art. 71c. |