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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 77fBerücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
(Art. 58a Abs. 2 AIG)
Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund:
a.
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;
b.
einer schweren oder lang andauernden Krankheit;