Art. 87cHaftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958219, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.