Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 2 Selbstständige Erwerbstätigkeit

1 Als selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit gilt die Aus­übung ei­ner Tä­tig­keit im Rah­men ei­ner ei­ge­nen, frei ge­wähl­ten Or­ga­ni­sa­ti­on, die auf die Ein­kom­mens­er­zie­lung aus­ge­rich­tet ist, un­ter ei­ge­ner Wei­sungs­ge­walt steht und das un­ter­neh­me­ri­sche Ri­si­ko selbst trägt. Die­se frei ge­wähl­te Or­ga­ni­sa­ti­on tritt nach aus­sen in Er­schei­nung, in­dem bei­spiels­wei­se ein Han­dels-, Fa­bri­ka­ti­ons-, Dienst­leis­tungs-, Ge­wer­be- oder an­de­rer Ge­schäfts­be­trieb ge­führt wird.

2 Als selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit gilt auch die Aus­übung ei­nes frei­en Be­rufs wie Ärz­tin oder Arzt, An­wäl­tin oder An­walt so­wie Treu­hän­de­rin oder Treu­hän­der.

BGE

140 II 460 (2C_772/2013) from 4. September 2014
Regeste: Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 10 Abs. 4c in Verbindung mit Abs. 1b Unterabs. 2 sowie Abs. 2b Unterabs. 2 FZA; Art. 16 Abs. 2 FZA; Prostitution; Zulassung zum Arbeitsmarkt; selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit im Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen des FZA. Übergangsrechtliche Höchstzahlen und Vorzugsregelungen für inländische Arbeitnehmer gegenüber unselbstständig Erwerbstätigen aus Bulgarien und Rumänien (E. 3). Hat die Erwerbstätigkeit einer Prostituierten in einem sog. Club als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA zu gelten (E. 4)? Kriterien zur Bestimmung der Art der Tätigkeit nach der Rechtsprechung des EuGH und nach dem nationalen Recht (E. 4.1 und 4.2). Prüfung der Kriterien anhand der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit im Club (E. 4.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden