Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)


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Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen

(Art. 22 AIG)

1 Die orts- und be­rufs­üb­li­chen Lohn- und Ar­beits­be­din­gun­gen be­stim­men sich nach den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten, Ge­samt- und Nor­ma­l­ar­beits­ver­trä­gen so­wie den Lohn- und Ar­beits­be­din­gun­gen für die glei­che Ar­beit im sel­ben Be­trieb und in der­sel­ben Bran­che. Die Er­geb­nis­se von sta­tis­ti­schen Loh­ner­he­bun­gen sind eben­falls zu be­rück­sich­ti­gen.

2 Ar­beit­ge­be­rin­nen und Ar­beit­ge­ber müs­sen bei der nach dem kan­to­na­len Recht für die Zu­las­sung zum Ar­beits­markt zu­stän­di­gen Stel­le einen Ar­beits­ver­trag oder ei­ne Auf­trags­be­stä­ti­gung ein­rei­chen. Bei grenz­über­schrei­ten­den Dienst­leis­tun­gen sind die Ent­sen­de­be­stä­ti­gung so­wie der Ver­trag über die Dienst­leis­tung ein­zu­rei­chen. Die­se Do­ku­men­te müs­sen An­ga­ben zur Dau­er der Er­werbs­tä­tig­keit, zu den An­stel­lungs­be­din­gun­gen und zur Ent­löh­nung ent­hal­ten.

BGE

137 IV 297 (6B_277/2011) from 3. November 2011
Regeste: Art. 117 AuG; Teilnahme eines ausländischen Stellenbewerbers, der nicht berechtigt ist, in der Schweiz zu arbeiten, an einem Anstellungsverfahren. Die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz muss nach Vertragsabschluss und im Zeitpunkt des Stellenantritts vorliegen. Die Stellenbewerbung und die Teilnahme an einem Anstellungsverfahren setzen keine entsprechende Bewilligung voraus. Der Arbeitgeber, der einen ausländischen Stellenbewerber im Hinblick auf eine allfällige Anstellung probeweise arbeiten lässt, beschäftigt diesen nicht im Sinne von Art. 117 AuG (E. 1).

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