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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)
Art. 26Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung
(Art. 30 Abs. 1 Bst. a und 45 AIG)
1 Ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a.
das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b.
die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c.
persönliche Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind.
2 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für die Ehegatten und Kinder nach Absatz 1 ist auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der Person zu befristen, die die Familienangehörigen nachgezogen hat.