1 Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden:
a.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht und reicht danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch ein; die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet.
b.
Das Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG liegt vor.
c.
Die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG werden eingehalten.
2 Nach Abschluss der Grundbildung kann die Bewilligung verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind.
3 Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Person kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllen.
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 20127267).
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
61 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).