Verordnung
|
Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn:
|