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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)
Art. 41Internationaler Austausch
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG)
Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a.
ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
b.
das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
c.
die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
d.
die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
e.
die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind;
f.
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.