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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)
Art. 42Stagiaires
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 100 Abs. 2 Bst. e AIG)
1 Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.
2 Das SEM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen.
3 Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des SEM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden.