Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 54

Er­folg­te die Er­tei­lung ei­ner Kurz­auf­ent­halts- oder Auf­ent­halts­be­wil­li­gung ge­stützt auf ei­ne Zu­las­sungs­be­stim­mung für einen be­stimm­ten Auf­ent­halts­zweck, so ist bei ei­ner Än­de­rung des Auf­ent­halts­zwecks ei­ne neue Be­wil­li­gung er­for­der­lich.

BGE

140 II 289 (2C_873/2013) from 25. März 2014
Regeste: Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; Weiterbestehen des Anspruchs auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ehegatten, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Nach grammatikalischer, entstehungsgeschichtlicher, systematischer und teleologischer Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit a AuG können für die Berechnung der dort genannten Dreijahresfrist mehrere kürzere Ehegemeinschaften nicht zusammengerechnet werden. Eine Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsschöpfung zu füllen wäre, liegt nicht vor (E. 3.1-3.7). Die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft und einer erfolgreichen Integration müssen für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausserdem kumulativ erfüllt sein (E. 3.8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden