Verordnung
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Art. 56 Erneuerung
1 Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AIG). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn es sich beispielsweise um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Zwischen zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 19b Absatz 2 Buchstabe a muss sich die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.87 3 Einer Ausländerin oder einem Ausländer kann nur einmal eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt als Au-Pair (Art. 48), für eine Aus- und Weiterbildung (Art. 23 und 24) oder für Stagiaires (Art. 42) erteilt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). |