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Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)

Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

1 Das Ge­such um Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­be­wil­li­gung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spä­tes­tens 14 Ta­ge vor Ab­lauf der Gül­tig­keits­dau­er ein­ge­reicht wer­den. Ei­ne Ver­län­ge­rung ist frü­he­s­tens drei Mo­na­te vor Ab­lauf der Gül­tig­keits­dau­er mög­lich. Aus­nah­men sind in be­grün­de­ten Ein­zel­fäl­len mög­lich.

2 Wur­de das Ver­län­ge­rungs­ge­such ein­ge­reicht, darf sich die be­trof­fe­ne Per­son wäh­rend des Ver­fah­rens in der Schweiz auf­hal­ten, so­fern kei­ne ab­wei­chen­de Ver­fü­gung ge­trof­fen wur­de.