Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)


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Art. 6 Bewilligungsverfahren

1 Die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 2 AIG sind ins­be­son­de­re dann of­fen­sicht­lich er­füllt, wenn die ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen einen ge­setz­li­chen oder völ­ker­recht­li­chen An­spruch auf die Er­tei­lung ei­ner Kurz­auf­ent­halts- oder Auf­ent­halts­be­wil­li­gung be­le­gen, kei­ne Wi­der­rufs­grün­de nach Ar­ti­kel 62 AIG vor­lie­gen und die be­trof­fe­ne Per­son der Mit­wir­kungs­pflicht nach Ar­ti­kel 90 AIG nach­kommt.

2 Al­lein aus Vor­keh­ren wie der Ein­lei­tung ehe- und fa­mi­li­en­recht­li­cher Ver­fah­ren, der Ein­schu­lung von Kin­dern, dem Lie­gen­schaft­s­er­werb, der Woh­nungs­mie­te, dem Ab­schluss ei­nes Ar­beits­ver­trags oder der Ge­schäfts­grün­dung oder -be­tei­li­gung kön­nen kei­ne An­sprü­che im Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren ab­ge­lei­tet wer­den.

BGE

139 I 37 (2C_195/2012) from 2. Januar 2013
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 34 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009); Art. 5, 10 und 17 AuG; Art. 6 und 11 VZAE; Art. 2, 4, 15 i.V.m. 16 VEV; Weigerung der Migrationsbehörde, ein Familiennachzugsgesuch zu prüfen, bei Heirat im Rahmen eines Schengenvisums zu Besuchszwecken. Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AuG, wonach der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen (E. 2). Der Anspruch auf Familiennachzug fällt nicht dahin, wenn während der Gültigkeit des Schengenvisums zu Besuchszwecken geheiratet wird, weshalb die zuständige Migrationsbehörde verpflichtet ist, auf rechtzeitiges Gesuch hin das Bewilligungsverfahren zu eröffnen und den Familiennachzug zu prüfen. Ergeht kein positiver erstinstanzlicher Entscheid während des bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts, hat die betroffene Person den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, es sei denn, die Zulassungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen könnten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG als mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt gelten (E. 3). Beurteilung des konkreten Falles (E. 4).

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