Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)


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Art. 62 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Art. 34 Abs. 4 und 58a Abs. 1 AIG)92

1 Für die vor­zei­ti­ge Er­tei­lung der Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung müs­sen die In­te­gra­ti­ons­kri­te­ri­en nach Ar­ti­kel 58a Ab­satz 1 AIG er­füllt sein.93

1bis Die Aus­län­de­rin oder der Aus­län­der muss nach­wei­sen, dass sie oder er in der am Wohn­ort ge­spro­che­nen Lan­des­s­pra­che über münd­li­che Sprach­kom­pe­ten­zen min­des­tens auf dem Re­fe­renz­ni­veau B1 und schrift­li­che Sprach­kom­pe­ten­zen min­des­tens auf dem Re­fe­renz­ni­veau A1 des Re­fe­renz­rah­mens ver­fügt.94

2 Bei der Prü­fung des Ge­suchs um vor­zei­ti­ge Er­tei­lung der Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung wird der In­te­gra­ti­ons­grad der Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen be­rück­sich­tigt, die äl­ter als zwölf Jah­re sind.

92 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

93 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

94 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

BGE

144 I 266 (2C_105/2017) from 8. Mai 2018
Regeste: Art. 50 AuG; Art. 8 EMRK. Konkubinat; Anspruch auf ausländerrechtliche Bewilligung gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens. Die Ansprüche nach Art. 50 Abs. 1 AuG sind dem ausländischen (ehemaligen) Konkubinatspartner nicht zugänglich (E. 2). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens ausserhalb des kombinierten Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3.5-3.7). Die Trennung zwischen Schutzbereich und Eingriff erscheint künstlich, da für beide Fragen die gleichen Kriterien (Aufenthaltsdauer und Integration) herangezogen werden (E. 3.8). Nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren bedarf die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann. Bei ausgeprägter Integration kann ein Anspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor Ablauf dieser Dauer bejaht werden (E. 3.9). Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung (E. 4.3).

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