Verordnung
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Art. 65 Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen 102
(Art. 31 Abs. 3 und 85a AIG; Art. 61 AsylG)103 1 Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und Staatenlose, die in der Schweiz anerkannt sind, dürfen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.104 1bis Flüchtlinge und Staatenlose, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.105 2 Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie umfasst folgende Daten:
3 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Sie umfasst die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c–e. 4 Die Meldung der Daten nach Absatz 2 kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn diese:
5 Die Übermittlung der Meldung gilt als Erklärung, mit welcher der Arbeitgeber oder die Drittperson bestätigt, dass er oder sie die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit oder die Integrationsmassnahmen kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. 6 Die Meldung ist in elektronischer Form an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde zu übermitteln. 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431). 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431). 105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431). 106 SR 142.205 |