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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)
Art. 72cEinreichungs- und Prüfungspflicht
1 Das SEM kann von der Stelle nach Artikel 41b AIG sowie gegebenenfalls von den Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die folgenden Unterlagen einfordern:
a.
geprüfte Jahresrechnung;
b.
Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen;
c.
Angaben zur Organisation des Unternehmens und zu den Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen;
d.
zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem;
e.
Sicherheitskonzept, das namentlich die Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der auszufertigenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt;
f.
Beschrieb der Massnahmen, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich getroffen wurden.
2 Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007154 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
3 Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41b AIG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.