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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)
Art. 73Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
2 Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
3 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
4 Die Bestimmungen in den Absätzen 1–3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.