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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)
Art. 74aSprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme 159
(Art. 85 Abs. 7 Bst. d und Abs. 7bis AIG)
1 Damit Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
2 Wird die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so ist die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot nach Artikel 85 Absatz 7bis AIG ausreichend, das mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führt.
159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).