Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)


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Art. 79 Erlöschen der Bewilligung

(Art. 61 AIG)

1 Die Fris­ten nach Ar­ti­kel 61 Ab­satz 2 AIG wer­den durch vor­über­ge­hen­de Be­suchs‑, Tou­ris­mus- oder Ge­schäfts­auf­ent­hal­te in der Schweiz nicht un­ter­bro­chen.

2 Das Ge­such um Auf­recht­er­hal­tung der Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung muss vor Ab­lauf der sechs­mo­na­ti­gen Frist (Art. 61 Abs. 2 AIG) ein­ge­reicht wer­den.

BGE

145 II 322 (2C_124/2018) from 17. Mai 2019
Regeste: Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Der Gesetzgeber hat in Art. 61 AIG für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien - die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von sechs Monaten - abgestellt. Die Frist von sechs Monaten wird durch bloss vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen (E. 2). Verlegt eine ausländische Person ihren Wohnsitz ins Ausland, übt jedoch unter Beibehaltung einer Wohnung in der Schweiz hier weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, kann dieser Aufenthalt in der Schweiz nicht als bloss vorübergehend qualifiziert werden (E. 3).

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