Verordnung
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Art. 79 Erlöschen der Bewilligung
(Art. 61 AIG) 1 Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AIG werden durch vorübergehende Besuchs‑, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen. 2 Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AIG) eingereicht werden. BGE
145 II 322 (2C_124/2018) from 17. Mai 2019
Regeste: Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Der Gesetzgeber hat in Art. 61 AIG für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung auf zwei formelle Kriterien - die Abmeldung oder einen Auslandaufenthalt von sechs Monaten - abgestellt. Die Frist von sechs Monaten wird durch bloss vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen (E. 2). Verlegt eine ausländische Person ihren Wohnsitz ins Ausland, übt jedoch unter Beibehaltung einer Wohnung in der Schweiz hier weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, kann dieser Aufenthalt in der Schweiz nicht als bloss vorübergehend qualifiziert werden (E. 3). |