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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)
Art. 82cMeldepflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung 177
(Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis AIG)
1 Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1bis:178
a.
die sich im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden;
b.
deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird;
c.
denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird;
d.
für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.
1bis Zu melden sind die Daten von:
a.
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA;
b.
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte179 erfasst werden.180
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).