Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 12. März 2022)


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Art. 84 Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide

Die Gül­tig­keits­dau­er ar­beits­markt­li­cher Vor­ent­schei­de be­trägt sechs Mo­na­te. Sie kann aus wich­ti­gen Grün­den ver­län­gert wer­den.

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