Verordnung
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Art. 18a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen 21
1 Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden. 2 Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden. 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959). |