Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme

(Art. 85 Abs. 7, 7bis und 7ter AIG)157

1 Ge­su­che um Ein­be­zug in die vor­läu­fi­ge Auf­nah­me von Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen sind bei der kan­to­na­len Mi­gra­ti­ons­be­hör­de (Art. 88 Abs. 1) ein­zu­rei­chen.

2 Die kan­to­na­le Mi­gra­ti­ons­be­hör­de lei­tet das Ge­such mit ih­rer Stel­lung­nah­me an das SEM wei­ter. Die Stel­lung­nah­me führt aus, ob die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Fa­mi­li­ennach­zug ge­ge­ben sind.

3 Sind die zeit­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Fa­mi­li­ennach­zug nach Ar­ti­kel 85 Ab­satz 7 AIG er­füllt, muss das Ge­such um Ein­be­zug in die vor­läu­fi­ge Auf­nah­me in­ner­halb von fünf Jah­ren ein­ge­reicht wer­den. Das Ge­such für den Nach­zug von Kin­dern über zwölf Jah­ren muss in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten nach die­sem Zeit­punkt ein­ge­reicht wer­den. Ent­steht das Fa­mi­li­en­ver­hält­nis erst nach Ab­lauf der ge­setz­li­chen Frist von Ar­ti­kel 85 Ab­satz 7 AIG, be­gin­nen die­se Fris­ten zu die­sem spä­te­ren Zeit­punkt zu lau­fen.

4 Ein nach­träg­li­cher Fa­mi­li­ennach­zug kann nur be­wil­ligt wer­den, wenn wich­ti­ge fa­mi­li­äre Grün­de gel­tend ge­macht wer­den. Kin­der über 14 Jah­ren wer­den zum Fa­mi­li­ennach­zug an­ge­hört, so­fern dies er­for­der­lich ist. Die An­hö­rung fin­det in der Re­gel bei der Schwei­ze­ri­schen Ver­tre­tung am Auf­ent­halts­ort statt.

5 Der be­son­de­ren Si­tua­ti­on von vor­läu­fig auf­ge­nom­me­nen Flücht­lin­gen ist beim Ent­scheid über die Ge­wäh­rung des Fa­mi­li­ennach­zugs Rech­nung zu tra­gen. Für Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge vor­läu­fig auf­ge­nom­me­ner Flücht­lin­ge gilt Ar­ti­kel 37 der Asyl­ver­ord­nung 1 vom 11. Au­gust 1999158 sinn­ge­mä­ss.

6 Die Be­stim­mun­gen in den Ab­sät­zen 1–5 gel­ten für die ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft gleich­ge­schlecht­li­cher Paa­re sinn­ge­mä­ss.

157 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

158 SR 142.311

BGE

139 I 330 (2C_983/2012) from 5. September 2013
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 23 FK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 83 lit. c Ziff. 2 und lit. d BGG; Art. 14 Abs. 1, Art. 49 ff., 51 sowie 60 AsylG; Art. 44 und 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. e AuG; Art. 73 und 74 Abs. 5 VZAE; ausländerrechtlicher Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl in der Schweiz. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid, durch den das Familiennachzugsgesuch eines anerkannten Flüchtlings für einen nach der Flucht geheirateten Partner abgewiesen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (E. 1). Im Rahmen von Art. 8 EMRK und 13 BV zu beachtende Kriterien bei Zuwanderungsfragen mit asyl- und flüchtlingsrechtlichem Hintergrund (E. 2); konventions- und verfassungskonforme Auslegung von Art. 44 AuG in einem solchen Fall (E. 3). Unternimmt ein anerkannter Flüchtling mit Asyl alles ihm Zumutbare, um sich - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - möglichst rasch zu integrieren, kann ihm die Sozialhilfeabhängigkeit des nachzuziehenden Gatten nicht entgegengehalten werden, wenn sich der künftige Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (Bestätigung von BGE 122 II 1; E. 4).

141 I 49 (2C_16/2014) from 12. Februar 2015
Regeste: Art. 9 und 29 Abs. 1 BV; Art. 83 und 85 Abs. 7 AuG; Art. 74 VZAE; vorläufige Aufnahme; Familiennachzug; Verbot der Rechtsverweigerung und der Willkür. Beschwerde gegen die vom Kantonsgericht bestätigte Ablehnung der kantonalen Migrationsbehörde, die mit ihrer Einschätzung versehenen Akten der Beschwerdeführerinnen an das Staatssekretariat für Migration zur Prüfung und Entscheidung über das Gesuch um Familiennachzug zu ihrem Lebensgefährten bzw. Vater weiterzuleiten, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist (E. 3.1-3.3). Pflicht der kantonalen Behörde, die mit ihrer Einschätzung versehenen Akten an die Bundesbehörde weiterzuleiten; Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung und der Willkür. Unterschiede zwischen dem Verfahren nach Art. 85 Abs. 7 AuG (in casu) und demjenigen nach Art. 83 Abs. 6 AuG (E. 3.4-3.7). Folgen der Verletzung (E. 3.8).

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