Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide 197

(Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)

1 Das SEM ist zu­stän­dig für die Zu­stim­mung zur Er­tei­lung und Er­neue­rung der Kurz­auf­ent­halts- und Auf­ent­halts­be­wil­li­gung, zur Er­tei­lung der Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung so­wie zu den Vor­ent­schei­den der kan­to­na­len Ar­beits­markt­be­hör­den (Art. 83).

2 Das EJPD legt in ei­ner Ver­ord­nung fest, in wel­chen Fäl­len die Kurz­auf­ent­halts-, Auf­ent­halts- oder Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung so­wie die Vor­ent­schei­de der kan­to­na­len Ar­beits­markt­be­hör­den dem Zu­stim­mungs­ver­fah­ren un­ter­lie­gen.198

3 Die kan­to­na­le Mi­gra­ti­ons­be­hör­de (Art. 88 Abs. 1) kann dem SEM für die Über­prü­fung der bun­des­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen einen kan­to­na­len Ent­scheid zur Zu­stim­mung un­ter­brei­ten.

197 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2739).

198 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II der V vom 7. Ju­li 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).

BGE

141 II 169 (2C_146/2014) from 30. März 2015
Regeste: Aufsichtsfunktion des Staatssekretariats; Zustimmungsverfahren; Anforderungen an die Gesetzesdelegation; Beschwerderecht; Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 VZAE; Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Art. 89 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 BGG. Die Übertragung der Zustimmungsbefugnis für die Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung an das Staatssekretariat durch den Bundesrat verletzt in den Fällen von Art. 85 Abs. 1 lit. a und b VZAE die Delegationsgrundsätze von Art. 99 AuG. Nach Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren kann das Staatssekretariat die Zustimmung gestützt auf die genannten Verordnungsbestimmungen nicht verweigern (E. 4.4); demgegenüber ist dies im Verfahren vor einer erstinstanzlichen Ausländerbehörde wie nach bisheriger Praxis möglich (E. 4.3). Konsequenzen für die Aufsichtstätigkeit des Staatssekretariats; Verhältnis zwischen Zustimmungsverfahren und Behördenbeschwerde (E. 4.4.3 und 4.4.4).

143 II 1 (2C_438/2016) from 11. Januar 2017
Regeste: Art. 62, 63 und 40 in Verbindung mit Art. 99 AuG; Widerruf der erteilten Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung. Fehlen von besonderen Bestimmungen, die es dem Staatssekretariat für Migration erlauben, die Zustimmung zu widerrufen, die es zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung erteilt hatte (E. 4); Unmöglichkeit des Widerrufs einer solchen Zustimmung gestützt auf die allgemeinen Grundsätze zum Widerruf von Verwaltungsakten (E. 5).

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