Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 22. November 2022)


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Art. 86 Zustimmungsverfahren

1 Das SEM kann die Zu­stim­mung ver­wei­gern, zeit­lich be­gren­zen oder mit Be­din­gun­gen und Auf­la­gen ver­bin­den.199

2 Es ver­wei­gert die Zu­stim­mung zur:

a.
erst­ma­li­gen Be­wil­li­gungs­er­tei­lung und zur Ver­län­ge­rung, wenn die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt sind oder wenn bei ei­ner Per­son Wi­der­rufs­grün­de nach Ar­ti­kel 62 AIG vor­lie­gen;
b.
Er­tei­lung der Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 34 AIG, wenn die Vor­aus­set­zun­gen da­für nicht er­füllt sind;
c.
Ver­län­ge­rung ei­ner Auf­ent­halts­be­wil­li­gung, wenn:
1.
die be­trof­fe­ne Per­son den Mit­tel­punkt ih­rer Le­bens­ver­hält­nis­se nicht in der Schweiz hat,
2.
die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt wer­den,
3.
Wi­der­rufs­grün­de nach Ar­ti­kel 62 AIG vor­lie­gen, oder
4.
die be­trof­fe­ne Per­son sich nicht mehr an den im Ge­suchs­ver­fah­ren an­ge­ge­be­nen Zweck ih­res Auf­ent­halts hält, oh­ne dass ei­ne Än­de­rung des Auf­ent­halts­zwecks nach­träg­lich be­wil­ligt wur­de.

3 Das SEM stellt die Ein­rei­se­er­laub­nis (Art. 5) aus, wenn es die Zu­stim­mung zu ei­ner erst­ma­li­gen Kurz­auf­ent­halts- oder Auf­ent­halts­be­wil­li­gung ge­ge­ben hat. Aus­ge­nom­men sind Be­wil­li­gun­gen nach Ar­ti­kel 85 Ab­satz 2.

4 Die Zu­stim­mung des SEM gilt auch nach ei­nem Kan­tons­wech­sel.

5 Der Aus­weis darf erst aus­ge­stellt wer­den, wenn die Zu­stim­mung des SEM vor­liegt.

199 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Ju­ni 2019 (AS 2019 1431).

BGE

141 II 169 (2C_146/2014) from 30. März 2015
Regeste: Aufsichtsfunktion des Staatssekretariats; Zustimmungsverfahren; Anforderungen an die Gesetzesdelegation; Beschwerderecht; Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 VZAE; Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Art. 89 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 BGG. Die Übertragung der Zustimmungsbefugnis für die Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung an das Staatssekretariat durch den Bundesrat verletzt in den Fällen von Art. 85 Abs. 1 lit. a und b VZAE die Delegationsgrundsätze von Art. 99 AuG. Nach Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren kann das Staatssekretariat die Zustimmung gestützt auf die genannten Verordnungsbestimmungen nicht verweigern (E. 4.4); demgegenüber ist dies im Verfahren vor einer erstinstanzlichen Ausländerbehörde wie nach bisheriger Praxis möglich (E. 4.3). Konsequenzen für die Aufsichtstätigkeit des Staatssekretariats; Verhältnis zwischen Zustimmungsverfahren und Behördenbeschwerde (E. 4.4.3 und 4.4.4).

143 II 1 (2C_438/2016) from 11. Januar 2017
Regeste: Art. 62, 63 und 40 in Verbindung mit Art. 99 AuG; Widerruf der erteilten Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung. Fehlen von besonderen Bestimmungen, die es dem Staatssekretariat für Migration erlauben, die Zustimmung zu widerrufen, die es zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung erteilt hatte (E. 4); Unmöglichkeit des Widerrufs einer solchen Zustimmung gestützt auf die allgemeinen Grundsätze zum Widerruf von Verwaltungsakten (E. 5).

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