Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)

vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall

(Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)

1 Liegt ein schwer­wie­gen­der per­sön­li­cher Här­te­fall vor, kann ei­ne Auf­ent­halts­be­wil­li­gung er­teilt wer­den. Bei der Be­ur­tei­lung sind ins­be­son­de­re zu be­rück­sich­ti­gen:

a.62
die In­te­gra­ti­on der Ge­such­stel­le­rin oder des Ge­such­stel­lers an­hand der In­te­gra­ti­ons­kri­te­ri­en nach Ar­ti­kel 58a Ab­satz 1 AIG;
b.63
c.
die Fa­mi­li­en­ver­hält­nis­se, ins­be­son­de­re der Zeit­punkt der Ein­schu­lung und die Dau­er des Schul­be­suchs der Kin­der;
d.64
die fi­nan­zi­el­len Ver­hält­nis­se;
e.
die Dau­er der An­we­sen­heit in der Schweiz;
f.
der Ge­sund­heits­zu­stand;
g.
die Mög­lich­kei­ten für ei­ne Wie­der­ein­glie­de­rung im Her­kunfts­staat.

2 Die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler muss die Iden­ti­tät of­fen le­gen.

3 Die Aus­übung ei­ner un­selbst­stän­di­gen Er­werbs­tä­tig­keit kann be­wil­ligt wer­den, wenn:

a.
das Ge­such ei­nes Ar­beit­ge­bers nach Ar­ti­kel 18 Buch­sta­be b AIG vor­liegt;
b.
die Lohn- und Ar­beits­be­din­gun­gen nach Ar­ti­kel 22 AIG ein­ge­hal­ten wer­den;
c.
die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler über ei­ne be­darfs­ge­rech­te Woh­nung nach Ar­ti­kel 24 AIG ver­fügt.

4 Die Aus­übung ei­ner selbst­stän­di­gen Er­werbs­tä­tig­keit kann be­wil­ligt wer­den, wenn:

a.
die not­wen­di­gen fi­nan­zi­el­len und be­trieb­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b.
die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler über ei­ne be­darfs­ge­rech­te Woh­nung nach Ar­ti­kel 24 AIG ver­fügt.

5 War auf­grund des Al­ters, des Ge­sund­heits­zu­stan­des oder des asyl­recht­li­chen Ar­beits­ver­bots nach Ar­ti­kel 43 AsylG die Teil­nah­me am Wirt­schafts­le­ben oder am Er­werb von Bil­dung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht mög­lich, so ist dies bei der Prü­fung der fi­nan­zi­el­len Ver­hält­nis­se zu be­rück­sich­ti­gen.65

6 Bei der Prü­fung ei­nes Ge­suchs um Er­tei­lung ei­ner Auf­ent­halts­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 84 Ab­satz 5 AIG ist die er­folg­rei­che Teil­nah­me an In­te­gra­ti­ons- oder Be­schäf­ti­gungs­pro­gram­men zu be­rück­sich­ti­gen.66

62 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

63 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

64 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

65 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

66 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).

BGE

137 II 1 (2C_411/2010) from 9. November 2010
Regeste: Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 31 Abs. 1 VZAE; Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 4 Anhang I FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70; Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 75/34/EWG; Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Tode des Ehepartners; wichtige persönliche Gründe; Verbleiberecht. Der Tod des Ehepartners ist kein Grund, der zwingend zur Verlängerung der Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG führt. Vielmehr ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt, wobei die persönliche Situation des Betroffenen entscheidend ist und nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik. Im konkreten Fall hätte der ausländische Beschwerdeführer auch nach dem Freizügigkeitsabkommen (Art. 4 Anhang I FZA) kein eigenständiges Verbleiberecht erlangt, weil er seit mehreren Monaten von seinem verstorbenen Ehepartner getrennt gelebt hatte (E. 3 und 4).

138 II 229 (2C_821/2011) from 22. Juni 2012
Regeste: Art. 3 und 8 EMRK; Art. 7 und 35 Abs. 1 und 3 BV; Art. 50 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG; nachehelicher Härtefall wegen ehelicher Gewalt. Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach gescheiterter Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (E. 2). Eine psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz und Schwere kann einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründen (E. 3.1 und 3.2). Mitwirkungspflicht und Anforderungen an das ausländerrechtliche Beweisverfahren in diesem Fall (E. 3.2.3). Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (E. 3.3).

141 II 169 (2C_146/2014) from 30. März 2015
Regeste: Aufsichtsfunktion des Staatssekretariats; Zustimmungsverfahren; Anforderungen an die Gesetzesdelegation; Beschwerderecht; Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 VZAE; Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Art. 89 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 BGG. Die Übertragung der Zustimmungsbefugnis für die Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung an das Staatssekretariat durch den Bundesrat verletzt in den Fällen von Art. 85 Abs. 1 lit. a und b VZAE die Delegationsgrundsätze von Art. 99 AuG. Nach Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren kann das Staatssekretariat die Zustimmung gestützt auf die genannten Verordnungsbestimmungen nicht verweigern (E. 4.4); demgegenüber ist dies im Verfahren vor einer erstinstanzlichen Ausländerbehörde wie nach bisheriger Praxis möglich (E. 4.3). Konsequenzen für die Aufsichtstätigkeit des Staatssekretariats; Verhältnis zwischen Zustimmungsverfahren und Behördenbeschwerde (E. 4.4.3 und 4.4.4).

144 II 1 (2C_222/2017) from 29. November 2017
Regeste: Art. 8 EMRK, Art. 2 FZA, Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, Art. 12 KRK, Art. 11 BV und Art. 50 AuG; keine Aufenthaltsbewilligung für eine drittstaatsangehörige Ehefrau (mit Tochter) nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit einem EU-Angehörigen, der kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr) hat. Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau eines EU-Angehörigen und ihr Kind (E. 2). Auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA können sich Frau und Tochter wegen des Getrenntlebens vom Ehemann nicht berufen, ebenso wenig auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, weil die Tochter nicht das Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ist (E. 3). Im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA rechtfertigt es sich zwar, ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern, d.h., Art. 50 AuG auch dann anzuwenden, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass. Indessen ist der Anwendungsbereich von Art. 2 FZA abhängig von einem Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Ehegatten; hat dieser - wie hier - kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr), entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (E. 4). Art. 11 BV vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 5), und im konkret beurteilten Fall ergeben sich auch keine solchen aus Art. 8 EMRK; Art. 12 KRK ist nicht verletzt (E. 6).

144 IV 332 (6B_209/2018) from 23. November 2018
Regeste: Art. 66a Abs. 2 StGB; Landesverweisung, Härtefallklausel, Berücksichtigung der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen. Das Gesetz definiert jedoch nicht, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien. Zur Bestimmung des Härtefalls rechtfertigt sich grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 31 VZAE). Zur Beurteilung der Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen, unter Beachtung der mit der Einführung der Art. 121 Abs. 3-6 BV sowie Art. 66a ff. StGB beabsichtigten Verschärfung der bestehenden Ordnung (E. 3).

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