Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 10 Aufenthalt mit Anmeldung

1 Zur Re­ge­lung des Auf­ent­halts müs­sen sich Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der in­ner­halb von 14 Ta­gen nach der Ein­rei­se bei der durch den Kan­ton be­zeich­ne­ten Stel­le an­mel­den, wenn sie für einen Auf­ent­halt oh­ne Er­werbs­tä­tig­keit von mehr als drei Mo­na­ten ein­rei­sen und ih­nen ei­ne Ein­rei­se­er­laub­nis (Art. 5) aus­ge­stellt wur­de.

2 Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der müs­sen sich spä­tes­tens 14 Ta­ge vor Ab­lauf des be­wil­li­gungs­frei­en Auf­ent­halts (Art. 9) an­mel­den, wenn sie nach der Ein­rei­se den Auf­ent­halts­zweck än­dern wol­len.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden