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Art. 12 Kurzfristige Erwerbstätigkeit
(Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 AIG) 1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a, 19a Abs. 2 und 19b Abs. 2 Bst. a), müssen sich nicht anmelden.16 2 Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde. 3 Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b und 19b Abs. 2 Bst. b) müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.17 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). |