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Art. 13a Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Nicht‑EU/EFTA-Staaten 18
1 Sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, so müssen sie nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren einen Stellenwechsel der am Arbeitsort zuständigen Behörde melden. 2 Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen. 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041). |