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Art. 20b Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs 42
Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die nicht vom Geltungsbereich des Abkommens über die erworbenen Rechte43 erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 7 und 8 erteilen. 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). |