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Art. 25
1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt 55 Jahre. 2 Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
3 Im In- oder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. 4 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.52 52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4371). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741). |