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Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit
1 Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AIG gilt. 2 Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM)11 zum Entscheid zu unterbreiten. 11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |