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Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung 96
(Art. 41 Abs. 3 AIG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegebenwerden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273). |