Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


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Art. 71f Persönliche Vorsprache bei der Behörde

1 Bei der ers­ten Aus­stel­lung des Aus­län­der­aus­wei­ses muss die ge­such­stel­len­de Per­son per­sön­lich bei der aus­stel­len­den Be­hör­de vor­spre­chen. Die Kan­to­ne kön­nen vor­se­hen, dass die Ge­su­che um Aus­stel­lung ei­nes Aus­län­der­aus­wei­ses bei der Wohn­ge­mein­de ge­stellt wer­den. In die­sem Fall muss die ge­such­stel­len­de Per­son bei der Ge­mein­de per­sön­lich vor­spre­chen.

2 Die aus­stel­len­de Be­hör­de kann Ge­such­stel­le­rin­nen und Ge­such­stel­ler, die an schwe­ren kör­per­li­chen oder psy­chi­schen Ge­bre­chen lei­den, von der Pflicht be­frei­en, per­sön­lich zu er­schei­nen, wenn ih­re Iden­ti­tät an­der­wei­tig ein­wand­frei fest­ge­stellt wer­den kann und wenn die er­for­der­li­chen Da­ten auf ei­nem an­de­ren Weg be­schafft wer­den kön­nen.

3 Bei der Er­neue­rung des Aus­wei­ses kann sie ei­ne per­sön­li­che Vor­spra­che der ge­such­stel­len­den Per­son ver­lan­gen.

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