Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)


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Art. 88 Vollzugsbehörden

1 Die Kan­to­ne be­zeich­nen die Be­hör­den, die im kan­to­na­len Auf­ga­ben­be­reich für den Voll­zug des AIG und der Aus­füh­rungs­ver­ord­nun­gen zu­stän­dig sind.

2 Das SEM ist für al­le Voll­zugs­auf­ga­ben des AIG und der Aus­füh­rungs­ver­ord­nun­gen zu­stän­dig, die nicht ei­ner kan­to­na­len Be­hör­de oder ei­ner an­de­ren Bun­des­be­hör­de zu­ge­wie­sen wur­den.

BGE

141 II 169 (2C_146/2014) from 30. März 2015
Regeste: Aufsichtsfunktion des Staatssekretariats; Zustimmungsverfahren; Anforderungen an die Gesetzesdelegation; Beschwerderecht; Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 85 VZAE; Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Art. 89 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 111 Abs. 2 BGG. Die Übertragung der Zustimmungsbefugnis für die Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung an das Staatssekretariat durch den Bundesrat verletzt in den Fällen von Art. 85 Abs. 1 lit. a und b VZAE die Delegationsgrundsätze von Art. 99 AuG. Nach Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren kann das Staatssekretariat die Zustimmung gestützt auf die genannten Verordnungsbestimmungen nicht verweigern (E. 4.4); demgegenüber ist dies im Verfahren vor einer erstinstanzlichen Ausländerbehörde wie nach bisheriger Praxis möglich (E. 4.3). Konsequenzen für die Aufsichtstätigkeit des Staatssekretariats; Verhältnis zwischen Zustimmungsverfahren und Behördenbeschwerde (E. 4.4.3 und 4.4.4).

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